Das niedersächsische Hundegesetz – Neuerung zum 1. Juli 2013

Am 1. Juli ist eine Neuerung des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) in Kraft getreten, das einige Veränderungen für alle Hundehalter und besonders für die bringt, die jetzt einen Hund zu sich nehmen oder innerhalb der letzten zwei Jahre Hundehalter geworden sind.

Das zentrale Hunderegister

Laut dem neuen niedersächsischen Hundegesetz müssen alle Hunde, die in Niedersachsen gehalten werden, in das zentrale Hunderegister eingetragen werden. Neben Rasse und Adresse wird hier die Chipnummer des Hundes erfasst. Die Versicherung kann eingetragen werden, dazu ist der Hundehalter jedoch nicht verpflichtet. Zusätzlich können die Hundebesitzer ein Foto ihres Hundes hochladen. Bis zum 1. August 2013 müssen alle Hunde, die älter als sechs Monate sind im zentralen Register eingetragen sein oder bei Neuhundehaltern unverzüglich eingetragen werden, andernfalls droht ein Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit von bis zu 10.000 Euro.

Sachkundenachweis

Eine weitere Neuerung im niedersächsischen Hundegesetz ist der Nachweis der Sachkunde über einen Hundeführerschein. Dafür müssen alle Hundeführer vor der Aufnahme der Hundehaltung eine theoretische Prüfung ablegen und innerhalb des ersten Jahres der Hundehaltung eine praktische Prüfung absolvieren. Der Besuch einer Hundeschule ist dafür nicht zwingend vorgeschrieben, aber viele Hundeschulen bieten Vorbereitungskurse sowohl für die theoretische wie auch für die praktische Prüfung an. Viele können die Prüfung auch selbst durchführen oder vereinbaren im Anschluss an die Vorbereitungskurse Termine mit einem Prüfer. Ausgenommen vom Sachkundenachweis sind alle Hundehalter, die ihren Hund bereits seit dem 1. Juli 2011 halten oder innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre ununterbrochene Hundehaltung nachweisen können. Die Hundehaltung muss bei Bedarf durch Steuerbescheide nachgewiesen werden können. Weiter Ausnahmen gelten für die Führer von Blindenführhunden und Behindertenbegleithunden, Tierärzte, Tierheime und Personen, die Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde abnehmen dürfen.

Kosten

Für die Eintragung in das Hunderegister entstehen Kosten von 14,50 Euro + 19% MwSt bei online-Registrierung und 23,50 Euro +19%MwSt bei telefonischer Registrierung. Die Kosten für die Sachkundeprüfung sind unterschiedlich wird der D.O.Q.-Test (Dog Owner Qualification Test) der Tierärztekammer absolviert, betragen die Kosten für den gesamten Test 134,50 Euro. Wird vorher ein entsprechender Kurs in einer Hundeschule besucht oder ein anderer Prüfer gewählt, so können die Kosten davon abweichen. Wer mit 200 Euro für den Sachkundenachweis rechnet, ist in den meisten Fällen auf der sicheren Seite.

Ältere Regelungen

Bereits im Juli 2011 traten Regelungen in Kraft, nach denen für jeden Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden muss. Zusätzlich muss jeder Hund mit einem Mikrochip gechipped werden, der über eine Transpondernummer verfügt. Diese Nummer wird auch in das zentrale Hunderegister eingetragen.

Die meisten weiterführenden Fragen beantwortet die Fragenseite des Hunderegisters.